Hinweisgeberschutzgesetz - Infos zur Umsetzung

Erstellt von MAV |

Liebe Kolleg*innen,

nach langen Umwegen wurde das Hinweisgeberschutzgesetz am 02. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es wird einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten – also am 02. Juli 2023. Für Kirche, Caritas und Diakonie ist zunächst festzuhalten, dass das Hinweisgeberschutzgesetz auch im kirchlichen Bereich Gültigkeit beanspruchen kann. Das folgt aus § 3 Abs. 9 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), der den Kreis der Beschäftigungsgeber weit fasst.

Einrichten einer Meldestelle

In § 12 HinSchG ist die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“) geregelt. Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ab dem 02. Juli  2023 eine Meldestelle einrichten, für kleinere Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitende (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17. Dezember 2023.

Die Errichtung der Meldestelle wird im Bereich nicht-kirchlicher Unternehmen als nach  § 87 I Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und gegebenenfalls nach § 87 I Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig angesehen, da dadurch nicht etwa nur das Arbeits- sondern vielmehr das Ordnungsverhalten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angesprochen ist. Diese entsprechen den Mitbestimmungstatbeständen nach § 40 j) und k) MVG-EKD.

Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung besteht u.a. :

bei der Einführung von Compliance-Richtlinien zur näheren Ausgestaltung und Steuerung eines internen Meldeverfahrens

wenn sich der Arbeitgeber entscheiden sollte, die interne Meldestelle bei einem externen Dritten einzurichten

für die Frage, wie hinweisgebende Personen Hinweise einreichen können (also mündliche und schriftliche Meldungen).

für das weitere Verfahren bezüglich der Bearbeitung der eingegangenen Hinweise

bei der Auswahl und Nutzung eventueller Software

bei der Auswahl der für die mit dem Betrieb einer internen Meldestelle verbundenen Aufgaben zuständigen Person. Dabei hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass die beauftragte Person ihre Tätigkeit unabhängig und frei von Interessenkonflikten erfüllen kann (§ 15 Abs. 1 RegE-HinSchG) und über die zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung notwendige Fachkunde verfügt (§ 15 Abs. 2 RegE-HinSchG).

Hilfreiche Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz sind unter folgenden links zu finden:

Hinweisgeberschutzgesetz – Umsetzung der EU-Whistleblower-RL | Compliance | Haufe

Musterbrief: BV Hinweisgeberschutzsysteme („Whistleblowing“) | W.A.F. (betriebsrat.com)

Whistleblowing: Schutz von betroffenen Beschäftigten (verdi-bub.de)

 

Quelle: agmav Niedersachsen

 

herzliche Grüße,

Eure MAV

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